Niemand darf ohne Genehmigung der Militärregierung als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt tätig werden. Fragen Sie sich mal, warum ein Urteil nie von einem gesetzlichen Richter unterschrieben ist…?

Aktenzeichen 1 BvR 147/52; Leitsatz Ziff. 2: Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen.

Wenn es keine Personen mit hoheitlichen Befugnissen gibt, gibt es auch niemanden, der irgendwelche Gesetze erlassen darf.

GERICHTE UND RICHTER:
Die sogenannten „Richter“ in der Bundesrepublik Deutschland haben alle keine Genehmigung, überhaupt als Richter tätig sein zu dürfen, denn die Sache ist nämlich die:

Militärgesetz Nummer 2, Artikel V. 9: Niemand darf ohne Genehmigung der Militärregierung als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt tätig werden. Fragen Sie sich mal, warum ein Urteil nie von einem gesetzlichen Richter unterschrieben ist.

GRUNDGESETZ:
Im BGBl Teil 2 Nummer 35 vom 28.09.1990 steht im Artikel 4, dass der Artikel 23 aufgehoben wurde. Darin standen unter anderem die Geltungsbereiche des Grundgesetzes. Somit ist das Grundgesetz komplett ungültig.

STRAFPROZESSORDNUNG (STPO):
Die Strafprozessordnung ist ebenfalls komplett ungültig, denn im Einführungsgesetz der StPo ist der Paragraf 1

„Die Strafprozeßordnung tritt im ganzen Umfang des Reichs gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft“

aufgehoben worden (Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 18, S866ff vom 24.04.2006 Artikel 67).

Ohne Strafprozessordnung ist das Führen eines Strafprozesses rechtswidrig, doch was interessieren solche „Fisimatenten“ schon schwerkriminelle Scheinrichter, die keine Genehmigung zur Ausübung der Richtertätigkeit besitzen.

ZIVILPROZESSORDNUNG (ZPO):
Die Zivilprozessordnung ist ebenfalls komplett ungültig, hier stand genau das Gleiche im EGZPO §1 drin:

„Die Zivilprozessordnung tritt im ganzen Umfang des Reichs gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft“.

Mit den Bereinigungsgesetzen wurde auch hier im Artikel 49 der Geltungsbereich aufgehoben (Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 18, S866ff vom 24.04.2006).

GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ (GVG):
Das GVG ist ebenfalls ungültig. Es besaß vor dem 25.04.2006 den Paragrafen 1 des Einführungsgesetzes, in welchem folgendes stand:

„Das Gerichtsverfassungsgesetz tritt im ganzen Umfang des Reichs an einem durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats festzusetzenden Tage, spätestens am 1. Oktober 1879, gleichzeitig mit der in § 2 des Einführungsgesetzes der Zivilprozessordnung vorgesehenen Gebührenordnung in Kraft“.

Dieser Paragraf des EGGVG wurde aufgehoben (Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 18, S866ff vom 24.04.2006).

Der § 15 der GVG wurde ebenfalls aufgehoben (Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr.40 vom 20.09.1950). Und wissen Sie, was da mal drin gestanden hat?

Das hier stand da mal drin:

GVG § 15: Alle Gerichte sind Staatsgerichte.

Das bedeutet, das ab 1950 alle sogenannten „Gerichtsverhandlungen“, reine, hochkriminelle Privatveranstaltungen sind, für welche es keine Verpflichtung zur Teilnahme gibt.

ORDNUNGSWIDRIGKEITENGESETZ:
Das Ordnungswidrigkeitengesetz zum Beispiel (nur ein Beispiel von vielen), hatte übrigens (egal, ob nun mit oder ohne Nennung von Geltungsbereichen) noch nie Gültigkeit, da dieses Gesetz aus dem Jahre 1968 stammt und von der Firma „Bundesministerium für Verkehr“ scheinerlasssen wurde. Das bedeutet für Sie: Sie müssen keine Strafen/Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten bezahlen.

Wenn ein ungültiges Gesetz angewendet wird, dann nennt man das übrigens Rechtsbeugung!

Wie Sie sehen, sind fast alle Gesetzeswerke im hiesigen Land ungültig!